ABCF Rassehundeclub Österreich Import & Export
Hier finden Sie Informationen rund um den Importe & Exporte von Hunden
Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen
nach Österreich
Kennzeichnung
Jedes
Tier
muss
entweder
durch
eine
deutlich
erkennbare
Tätowierung
oder
durch
einen
Mikrochip
gekennzeichnet
sein.
Seit
3.
Juli
2011
dürfen
Tiere
nur
mehr
mittels
Chip
gekennzeichnet
werden.
Eine
vor
dem
3.
Juli
2011
durchgeführte Tätowierung ist auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist.
Ausweis
Für
jedes
Tier
muss
ein
Ausweis
mitgeführt
werden,
der
von
einem
von
der
zuständigen
Behörde
dazu
ermächtigten
Tierarzt
ausgestellt
ist
und
aus
dem
hervorgeht,
dass
eine
gültige
Tollwutimpfung
des
betreffenden
Tieres
–
gegebenenfalls
eine
gültige
Auffrischungsimpfung
gegen
Tollwut
–
vorgenommen
wurde.
EU-Heimtierausweise,
die
vor
dem
29.12.2014
ausgestellt
wurden,
sind
weiterhin
gültig.
Innerhalb
der
EU
handelt
es
sich
um
EU
Heimtierausweise,
außerhalb
der
EU
um
demetsprechende
Heimtierpässe
des
jeweiligen
Landes,
die
in
Österreich
von
einem
Tierarzt
innerhaln
der
ersten
zwei
Wochen
um
einen
EU
Heimtierauweis
ergänzt
werden müssen.
Gültige Tollwutimpfung
Das
Verbringen
von
Hunden
nach
Österreich
ist
nur
mit
einer
gültigen
Tollwutimpfung
erlaubt.
Das
Mindestalter
der
Tiere
für
eine
Tollwutimpfung
ist
mit
12
Wochen
festgelegt.
Grundsätzlich
ist
eine
Tollwutimpfung
nur
dann
gültig,
wenn
unter
anderem
die
Bedingung
erfüllt
ist,
dass
der
Zeitpunkt
der
Impfung
nicht
vor
dem
im
Ausweis
oder
in
der
mitgeführten
Tiergesundheitsbescheinigung
angegebenen
Zeitpunkt
der
Mikrochip-Implantation
liegt.
Allerdings
gelten
Tiere
auch
dann
als
gekennzeichnet,
wenn
sie
eine
deutlich
erkennbare
Tätowierung tragen, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde.
Die Tollwutimpfung ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn
•
das
Tier
mit
einem
inaktivierten
Impfstoff
oder
rekombinanten
Impfstoff
gegen
Tollwut
entsprechend
den
Genehmigungen
für
das
Inverkehrbringen
des
Impfstoffes
im
Ursprungsstaat geimpft wurde
•
es
sich
um
einen
Impfstoff
handelt,
der
die
Anforderungen
der
Normenempfehlungen
(Kapitel 2.1.13 Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial
•
Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt
•
das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde.
Eine Einfuhr eines Welpen unter 15. Wochen nach Österreich ist nicht mehr erlaubt!
Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen in die Schweiz
1. Tollwut-Schutz
Impfen
Sie
den
Hund
mindestens
21
Tage
vor
Einreise.
Erfolgt
eine
Nachimpfung
innerhalb
der
Gültigkeitsdauer
der
Erstimpfung,
so
entfällt
die
Wartefrist.
Neu
wird
eine
Erstimpfung
nur
dann anerkannt, wenn sie ab dem Alter von 12 Wochen durchgeführt worden ist.
2. Kennzeichnung
Ihr
Tier
muss
mit
einem
Mikrochip
gekkenzeichnet
sein.
Wer
einen
Hund
aus
dem
Ausland
definitiv
in
die
Schweiz
einführt,
muss
ihn
innerhalb
10
Tagen
von
einem
Tierarzt
bei
der
Datenbank ANIS registrieren lassen.
3. Heimtierpass
Der
Hund
muss
einen
korrekt
ausgefüllten
Heimtierpass
besitzen.
Für
nach
dem
29.12.2014
ausgestellte Pässe gilt ein neues Format.
4. Jungtiere
Jungtiere
bis
zum
Alter
von
12
Wochen
dürfen
ungeimpft
in
die
Schweiz
verbracht
werden,
wenn
sie
ihre
Mutter
begleiten,
von
der
sie
noch
abhängig
sind
oder
wenn
für
sie
eine
Unbedenklichkeitserklärung
der
Halterin
bzw.
des
Halters
vorliegt,
wonach
sie
seit
der
Geburt
nie
mit
wildlebenden
Tieren
in
Kontakt
gekommen
sind,
deren
Art
für
Tollwut
empfänglich
ist.
Mit
einer
solchen
Erklärung
dürfen
auch
Jungtiere
im
Alter
zwischen
12
und
16
Wochen
eingeführt
werden,
wenn
sie
bereits
gegen
Tollwut
geimpft
worden
sind,
die
Wartefrist
von
21
Tagen aber noch nicht abgelaufen ist.
Neu
sollen
Welpen
erst
ab
dem
Alter
von
15
Wochen
in
die
Schweiz
gebracht
werden
dürfen.
Der
Bundesrat
will
mit
der
Verschärfung
beim
Import
von
Hundewelpen
erreichen,
dass
weniger
Welpen
via
Internet
unbedacht
und
spontan
im
Ausland
gekauft
werden,
wie
das
Departement
des
Innern
(EDI)
zur
Eröffnung
der
Vernehmlassung
schrieb.
Bestellt
werden
die
Tiere
via
Internet
und
mit
Sammeltransporten
in
die
Schweiz
gebracht.
Die
Altersgrenze
von
15
Wochen
oder
rund
vier
Monaten
gibt
es
laut
EDI
in
vielen
EU-Staaten.
Eine
Ausnahme
von
der
Regel
will
der
Bundesrat
indessen
für
Privatpersonen
machen,
die
einen
jungen
Hund
selbst
bei
einem
Züchter
im
Ausland
abholen.
Auch
für
die
Einfuhr
von
jungen
Diensthunden
soll
es
Ausnahmen
geben.
Sobald
es
diesbezüglich
konkrete
Auflagen
/
Änderungen
gibt,
geben
wir
diese
hir
bekannt.
5. Anzahl Tiere
Es
dürfen
maximal
fünf
Hunde
aus
Mitgliedstaaten
der
EU,
Island
und
Norwegen
zu
den
„Heimtierbedingungen"
eingeführt
werden.
Für
die
Teilnahme
an
Ausstellungen
und
Sportveranstaltungen
mit
über
6
Monate
alten
Tieren
gibt
es
Ausnahmeregelungen.
Werden
mehr
Tiere
mitgeführt
und
liegt
keine
solche
Ausnahme
vor,
so
gelten
strengere
Anforderungen.
Ausführlichere
Informationen
finden
Sie
(auf
der
Webseite)
im
Abschnitt
„Bestimmungen im Detail".
6. Abgaben
Tiere,
die
im
Ausland
gekauft
und
in
die
Schweiz
importiert
werden,
sind
zollfrei.
Indessen
ist
die
Mehrwertsteuer
von
8,0
%
des
Warenwertes
zu
entrichten.
Das
Vorweisen
einer
Quittung
erleichtert die Zollveranlagung.
7. Abgaben
Die
Einfuhr
von
kupierten
Hunden
ist
verboten.
Kupierte
Hunde
werden
daher
an
der
Grenze
zurückgewiesen.
Ausnahmen:
Im
Ausland
wohnhafte
Besitzer
und
Besitzerinnen
dürfen
ihren
kupierten
Hund
für
Ferien
oder
andere
Kurzaufenthalte
in
die
Schweiz
bringen.
Sie
müssen
den
Hund
bei
der
Einreise
am
Zoll
anmelden
und
eine
Kaution
leisten
(das
Vorgehen
richtet
sich
sinngemäß
nach
den Bestimmungen.
Wer
aus
dem
Ausland
in
die
Schweiz
umzieht,
darf
seinen
kupierten
Hund
ebenfalls
einführen.
Allerdings
nur,
wenn
die
Bedingungen
für
die
abgabenfreie
Einfuhr
von
Übersiedlungsgut
erfüllt
sind.
8. Transporte
Der
Transport
muss
-
im
Auto,
im
Flugzeug
oder
per
Bahn
-
tiergerecht
erfolgen.
Die
Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bzw. der IATA sind unbedingt einzuhalten.
Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen nach Deutschland
Für Deutschland gelten die EU-Bestimmungen ohne Ausnahmeregelung.
Neue Einreisebestimmungen für Hunde ab dem 29.12.2014 gültig
Seit
2015
gibt
es
wichtige
Änderungen
bei
den
Einreisebestimmungen
von
Hunden.
Gerade
bei
den
Welpen
hat
sich
einiges
verändert.
Es
gelten
ab
dem
29.12.2014
nicht
mehr
die
DE-
Verordnungen,
sondern
die
EU-Verordnungen,
das
heißt,
dass
Deutschland
die
in
der
EU-
Verordnung
576/2013
mögliche
Ausnahme,
auch
als
sogenannte
Welpenregelung
bezeichnet,
gestrichen hat!
Andere
Länder,
wie
die
Niederlande,
haben
ebenfalls
die
Regelungen
zur
Einreise
verschärft.
Die
EU-Verordnung
576/2013
regelt
die
Ein-
und
Ausfuhr
von
Heimtieren
(Hund,
Katze,
Frettchen)
zwischen
EU-Mitgliedstaaten
sowie
aus
Drittländern,
also
z.B.
aus
den
USA,
in
EU-
Mitgliedstaaten.
Hiermit
soll
ein
verbesserter
Schutz
vor
Einschleppung
und
Verbreitung
der
Tollwut – einer für Mensch und Tier tödlichen Erkrankung – gewährleistet sein.
Was hat sich geändert bei den Neuregelungen in den Einreisebestimmungen?
Anforderungen an den Tierarzt:
•
Nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen
•
Ein
neuer
Ausweis
darf
erst
ausgestellt
werden,
nachdem
die
ordnungsgemäße
Kennzeichnung
des
Tieres
überprüft
wurde
und
alle
hierfür
erforderlichen
Angaben
im
Ausweis
eingetragen
wurden.
•
Die
Beschreibung
des
Tieres
und
Angaben
zum
Besitzer
müssen
vom
ermächtigten
Tierarzt
eingetragen werden, im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben.
•
Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden
•
Bei
Tollwut-Erstimpfung
oder
nach
Ablauf
der
Gültigkeit
von
Wiederholungsimpfungen
ist
anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist.
•
Die
Seite
mit
den
Angaben
zur
Kennzeichnung
des
Tieres
muss
vom
Tierarzt
mit
einer
transparenten,
selbstklebenden
Laminierung
versiegelt
werden,
sobald
die
erforderlichen
Informationen erfasst sind.
•
Ebenfalls
entsprechend
versiegelt
werden
müssen
im
Ausweis
befindliche
Aufkleber
mit
Informationen
(z.
B.
zur
Tollwutimpfung),
sofern
sie
nicht
unbrauchbar
werden,
wenn
sie
entfernt werden.
•
Der
Tierarzt
ist
verpflichtet,
Ausweisnummer,
Transponder-/Tätowierungsnummer,
Ort
der
Kennzeichnung,
Zeitpunkt
der
Anbringung
oder
des
Ablesens
sowie
Name
und
Kontaktinformationen des Tierhalters für mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
•
Blankoausweise
dürfen
nur
an
ermächtigte
Tierärzte
ausgegeben
werden
(Der
Name
mit
der
Ausweisnummer
muss
registriert
werden
und
Aufzeichnungen
müssen
von
der
zuständigen
Behörde mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden).
•
Alle
Ausweise,
die
vor
dem
29.
Dezember
2014
ausgestellt
wurden,
behalten
ihre
Gültigkeit,
solange das Tier lebt, für das sie ausgestellt wurden.
Welpen
müssen
vor
Einreise
mit
12
Wochen
Tollwut
geimpft
werden
und
dürfen
nach
21
Tagen Wartezeit, also frühestens mit 15 Wochen, nach Deutschland einreisen.
Den
Export
in
andere
Länder
können
Sie
bei
uns
erfragen
office@rassehundeclub.at
,
oder
bei
den
jeweiligen
Grenztierärzten.
Exportieren
Sie
auf
keinen
Fall
Ihren
Welpen
ohne
genaue
Information.
Sie
riskieren
sonst
wochenlange
Quarantäne
und
im
schlimmsten
Fall
den
Tod
des
Welpen!
Sie
sind
Züchter
oder
wollen
Züchter
werden?
Sie
sind
auf
der
Suche
nach
dem
für
Sie
geeigneten
Verein
/
Verband?
Wenn
Sie
mit
uns
die
Vorstellung
der
gesunden,
wesensfesten,
ursprünglichen
Rassehundezucht
teilen,
gegen
Qualzuchten
sind
und
für
Sie
das
Miteinander
in
der
Rassehundezucht
ein
wichtiger
Aspekt
ist,
passen
Sie
vielleicht
genau
in
unseren
Club?
Dann
melden Sie sich doch bei uns, wir beraten Sie gerne!
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