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ABCF Rassehundeclub Österreich Import & Export

Hier finden Sie Informationen rund um den Importe & Exporte von Hunden Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen nach Österreich Kennzeichnung Jedes Tier muss entweder durch eine deutlich erkennbare Tätowierung oder durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein. Seit 3. Juli 2011 dürfen Tiere nur mehr mittels Chip gekennzeichnet werden. Eine vor dem 3. Juli 2011 durchgeführte Tätowierung ist auch weiterhin gültig, sofern sie deutlich lesbar ist. Ausweis Für jedes Tier muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist und aus dem hervorgeht, dass eine gültige Tollwutimpfung des betreffenden Tieres gegebenenfalls eine gültige Auffrischungsimpfung gegen Tollwut vorgenommen wurde. EU-Heimtierausweise, die vor dem 29.12.2014 ausgestellt wurden, sind weiterhin gültig. Innerhalb der EU handelt es sich um EU Heimtierausweise, außerhalb der EU um demetsprechende Heimtierpässe des jeweiligen Landes, die in Österreich von einem Tierarzt innerhaln der ersten zwei Wochen um einen EU Heimtierauweis ergänzt werden müssen. Gültige Tollwutimpfung Das Verbringen von Hunden nach Österreich ist nur mit einer gültigen Tollwutimpfung erlaubt. Das Mindestalter der Tiere für eine Tollwutimpfung ist mit 12 Wochen festgelegt. Grundsätzlich ist eine Tollwutimpfung nur dann gültig, wenn unter anderem die Bedingung erfüllt ist, dass der Zeitpunkt der Impfung nicht vor dem im Ausweis oder in der mitgeführten Tiergesundheitsbescheinigung angegebenen Zeitpunkt der Mikrochip-Implantation liegt. Allerdings gelten Tiere auch dann als gekennzeichnet, wenn sie eine deutlich erkennbare Tätowierung tragen, die vor dem 3. Juli 2011 angebracht wurde. Die Tollwutimpfung ist 21 Tage nach Abschluss der Grundimmunisierung gültig, wenn das Tier mit einem inaktivierten Impfstoff oder rekombinanten Impfstoff gegen Tollwut entsprechend den Genehmigungen für das Inverkehrbringen des Impfstoffes im Ursprungsstaat geimpft wurde es sich um einen Impfstoff handelt, der die Anforderungen der Normenempfehlungen (Kapitel 2.1.13 Manual of Diagnostic Tests and Vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit erfüllt das Tier danach regelmäßig einer Auffrischungsimpfung unterzogen wurde. Eine Einfuhr eines Welpen unter 15. Wochen nach Österreich ist nicht mehr erlaubt! Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen in die Schweiz 1. Tollwut-Schutz Impfen Sie den Hund mindestens 21 Tage vor Einreise. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist. Neu wird eine Erstimpfung nur dann anerkannt, wenn sie ab dem Alter von 12 Wochen durchgeführt worden ist. 2. Kennzeichnung Ihr Tier muss mit einem Mikrochip gekkenzeichnet sein. Wer einen Hund aus dem Ausland definitiv in die Schweiz einführt, muss ihn innerhalb 10 Tagen von einem Tierarzt bei der Datenbank ANIS registrieren lassen. 3. Heimtierpass Der Hund muss einen korrekt ausgefüllten Heimtierpass besitzen. Für nach dem 29.12.2014 ausgestellte Pässe gilt ein neues Format. 4. Jungtiere Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine Unbedenklichkeitserklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Jungtiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits gegen Tollwut geimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist. Neu sollen Welpen erst ab dem Alter von 15 Wochen in die Schweiz gebracht werden dürfen. Der Bundesrat will mit der Verschärfung beim Import von Hundewelpen erreichen, dass weniger Welpen via Internet unbedacht und spontan im Ausland gekauft werden, wie das Departement des Innern (EDI) zur Eröffnung der Vernehmlassung schrieb. Bestellt werden die Tiere via Internet und mit Sammeltransporten in die Schweiz gebracht. Die Altersgrenze von 15 Wochen oder rund vier Monaten gibt es laut EDI in vielen EU-Staaten. Eine Ausnahme von der Regel will der Bundesrat indessen für Privatpersonen machen, die einen jungen Hund selbst bei einem Züchter im Ausland abholen. Auch für die Einfuhr von jungen Diensthunden soll es Ausnahmen geben. Sobald es diesbezüglich konkrete Auflagen / Änderungen gibt, geben wir diese hir bekannt. 5. Anzahl Tiere Es dürfen maximal fünf Hunde aus Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen zu den „Heimtierbedingungen" eingeführt werden. Für die Teilnahme an Ausstellungen und Sportveranstaltungen mit über 6 Monate alten Tieren gibt es Ausnahmeregelungen. Werden mehr Tiere mitgeführt und liegt keine solche Ausnahme vor, so gelten strengere Anforderungen. Ausführlichere Informationen finden Sie (auf der Webseite) im Abschnitt „Bestimmungen im Detail". 6. Abgaben Tiere, die im Ausland gekauft und in die Schweiz importiert werden, sind zollfrei. Indessen ist die Mehrwertsteuer von 8,0 % des Warenwertes zu entrichten. Das Vorweisen einer Quittung erleichtert die Zollveranlagung. 7. Abgaben Die Einfuhr von kupierten Hunden ist verboten. Kupierte Hunde werden daher an der Grenze zurückgewiesen. Ausnahmen: Im Ausland wohnhafte Besitzer und Besitzerinnen dürfen ihren kupierten Hund für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz bringen. Sie müssen den Hund bei der Einreise am Zoll anmelden und eine Kaution leisten (das Vorgehen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen. Wer aus dem Ausland in die Schweiz umzieht, darf seinen kupierten Hund ebenfalls einführen. Allerdings nur, wenn die Bedingungen für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut erfüllt sind. 8. Transporte Der Transport muss - im Auto, im Flugzeug oder per Bahn - tiergerecht erfolgen. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bzw. der IATA sind unbedingt einzuhalten. Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen nach Deutschland Für Deutschland gelten die EU-Bestimmungen ohne Ausnahmeregelung. Neue Einreisebestimmungen für Hunde ab dem 29.12.2014 gültig Seit 2015 gibt es wichtige Änderungen bei den Einreisebestimmungen von Hunden. Gerade bei den Welpen hat sich einiges verändert. Es gelten ab dem 29.12.2014 nicht mehr die DE- Verordnungen, sondern die EU-Verordnungen, das heißt, dass Deutschland die in der EU- Verordnung 576/2013 mögliche Ausnahme, auch als sogenannte Welpenregelung bezeichnet, gestrichen hat! Andere Länder, wie die Niederlande, haben ebenfalls die Regelungen zur Einreise verschärft. Die EU-Verordnung 576/2013 regelt die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hund, Katze, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern, also z.B. aus den USA, in EU- Mitgliedstaaten. Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut – einer für Mensch und Tier tödlichen Erkrankung – gewährleistet sein. Was hat sich geändert bei den Neuregelungen in den Einreisebestimmungen? Anforderungen an den Tierarzt: Nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen Ein neuer Ausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft wurde und alle hierfür erforderlichen Angaben im Ausweis eingetragen wurden. Die Beschreibung des Tieres und Angaben zum Besitzer müssen vom ermächtigten Tierarzt eingetragen werden, im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben. Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden Bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist. Die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres muss vom Tierarzt mit einer transparenten, selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind. Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden, wenn sie entfernt werden. Der Tierarzt ist verpflichtet, Ausweisnummer, Transponder-/Tätowierungsnummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie Name und Kontaktinformationen des Tierhalters für mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Blankoausweise dürfen nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden (Der Name mit der Ausweisnummer muss registriert werden und Aufzeichnungen müssen von der zuständigen Behörde mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden). Alle Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das Tier lebt, für das sie ausgestellt wurden. Welpen müssen vor Einreise mit 12 Wochen Tollwut geimpft werden und dürfen nach 21 Tagen Wartezeit, also frühestens mit 15 Wochen, nach Deutschland einreisen. Den Export in andere Länder können Sie bei uns erfragen office@rassehundeclub.at , oder bei den jeweiligen Grenztierärzten. Exportieren Sie auf keinen Fall Ihren Welpen ohne genaue Information. Sie riskieren sonst wochenlange Quarantäne und im schlimmsten Fall den Tod des Welpen! Sie sind Züchter oder wollen Züchter werden? Sie sind auf der Suche nach dem für Sie geeigneten Verein / Verband? Wenn Sie mit uns die Vorstellung der gesunden, wesensfesten, ursprünglichen Rassehundezucht teilen, gegen Qualzuchten sind und für Sie das Miteinander in der Rassehundezucht ein wichtiger Aspekt ist, passen Sie vielleicht genau in unseren Club? Dann melden Sie sich doch bei uns, wir beraten Sie gerne! Zurück zur Welpeninformationsübersicht