Austrian Breeders club Zuchtstättenkarte
Hier finden unsere Züchter wichtige Info‘s zu Untersuchungen, Gütesiegel usw.
Vor
der
Erteilung
des
Kynologischen
Zuchtstättennamen
muss
der
Antragsteller
nachweisen,
dass
er
über
ausreichende
kynologische
und
züchterische
Kenntnisse
verfügt
und
die
künftige
Zuchtstätte
in
allen
Punkten
den
Mindestanforderungen
an
die
Haltung
von
Hunden
im
ABCF
entspricht.
Der
Kynologische
Zuname
kann
nur
erteilt
werden,
wenn
alle
hierzu
notwendigen
Voraussetzungen
erfüllt
sind
und
der
Antragssteller
eine
Zuchtstättenbewilligung vom ABCF erhalten hat.
Der
Hund
kann
keinen
anderen
Zunamen
tragen,
als
jenen
der
von
seinem
Züchter
beantragt
wurde.
Der
Kynologische
Zuchtstättenname
ist
vom
Züchter
über
den
ABCF
alle
zehn
Jahre
neu
zu
beantragen
und
wird
von
der
im
Rahmen
der
Föderation
geschützt.
Dementsprechend
muss
sich
der
Kynologische
Zuchtstättenname
von
anderen
bereits
vorhandenen
deutlich
unterscheiden
und
es
kann
nur
ein
Kynologischer
Zuchtstättenname
von
einem Züchter verwendet werden, der für den Züchter im ABCF ausgestellt und eingetragen wurde.
Es
können
darin
nur
Rassehunde
eingetragen
werden,
die
vom
ABCF
anerkannt
sind.
Der
Kynologische
Zuchtstättenname
erlischt
durch
den
Tod
des
Züchters
bzw.
nach
Ablauf
der
Frist.
Sofern
er
nicht
verlängert
wird,
oder
die
Erben
des
Züchters
nicht
den
Übergang
des
Kynologischen
Zuchtstättennamen
auf
sich
beantragen.
Aber auch durch das Ausscheiden als Mitglied vom ABCF erlischt der Kynologische Zuname.
Mit
Eintrag
des
Kynologischen
Zuchtstättennamen
ist
der
Züchter
berechtigt
kostenlos
in
dem
Züchter-
und
Deckrüdenverzeichnis der Clubwebseite des ABCF aufgeführt zu werden.
Der
Antragsteller,
bzw.
das
Mitglied
haftet
für
den
beantragten
Namen
persönlich,
falls
gesetzeswidrige
Vergehen
oder
Rechtsverletzungen,
wie
z.B.
Markenschutz
oder
ähnliches
vorliegen
oder
beanstandet
werden.
Jeder
Züchter haftet einzeln und uneingeschränkt für sein Handeln.
Auch
Zuchtgemeinschaften
können
einen
Kynologischen
Zuchtstättennamen
beantragen,
die
Personen
haften
jedoch
einzeln
und
uneingeschränkt
gegenüber
dem
ABCF
aus
der
Tätigkeit
der
Zuchtgemeinschaft.
Bei
Auflösung
der
Zuchtgemeinschaft
kann
ein
Partner
den
Kynologischen
Zunamen
weiterführen.
Der
Schutz
des
Kynologischen Zuchtstättennamen gilt für alle Rassen des Züchters.
Aus
Gründen
der
Zuchtüberwachung
und
Kontrollmöglichkeit
ist
die
Rassehundezucht
und
Mitgliedschaft
in
einem weiteren Rassehundeclub zum Zwecke der Hundezucht untersagt!
Laden
Sie
sich
bitte
das
Antragsformular
herunter
und
lesen
vorher
genau
die
oben
angeführten
Anforderungen.
Danach das Antragsformular ausfüllen und per E-Mail senden:
AUSTRIAN BREEDERS CLUB WITH FRIENDS
+43 (0) 664 / 751 11 692
office@rassehundeclub.at
ZVR 419204279
Sie
sind
Züchter
oder
wollen
Züchter
werden?
Sie
sind
auf
der
Suche
nach
dem
für
Sie
geeigneten
Verein
/
Verband?
Wenn
Sie
mit
uns
die
Vorstellung
der
gesunden,
wesensfesten,
ursprünglichen
Rassehundezucht
teilen,
gegen
Qualzuchten
sind
und
für
Sie
das
Miteinander
in
der
Rassehundezucht
ein
wichtiger
Aspekt
ist,
passen Sie vielleicht genau in unseren Club? Dann melden Sie sich doch bei uns, wir beraten Sie gerne!
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