Austrian Breeders Club Meldepflicht und Exporte
Hier finden unsere Züchter wichtige Informationen zum Thema Welpen und Zucht!
Aus
gegebenen
Anlass
macht
der
ABCF
seine
Mitglieder
auf
die
Meldepflicht
von
Zuchttieren
gem.
§
31
Abs.
4
des
Tierschutzgesetztes
aufmerksam.
Jeder
Hundehalter
ist
für
die
Einhaltung
dieser
Verordnung
selbst
verantwortlich. Nachfolgend der Gesetzestext.
"Die
Haltung
von
Tieren
zum
Zwecke
der
Zucht
und
des
Verkaufs,
ausgenommen
von
in
§
24
Abs.
1
Z
1
genannten
Tieren
im
Rahmen
der
Land-
und
Forstwirtschaft
oder
Tieren
in
Zoos
oder
Tieren
in
Zoofachhandlungen,
ist
vom
Halter
der
Behörde
vor
Aufnahme
der
Tätigkeit
zu
melden.
Die
Anzeige
hat
den
Namen
und
die
Anschrift
des
Halters,
die
Art
und
Höchstzahl
der
gehaltenen
Tiere,
den
Ort
der
Haltung
zu
enthalten.
Nähere
Bestimmungen
sowie
Ausnahmen
von
der
Meldepflicht
sind
durch
Verordnung
des
Bundesministers
für
Gesundheit
zu
regeln.
Die
Tierhaltung
und
das
Vorliegen
ausreichender
Haltungsbedingungen
für
die
Zucht
oder
den
Verkauf
sind
innerhalb
von
sechs
Monaten
nach
erfolgter
Meldung
zu kontrollieren.
Anmerkung:
Dies
gilt
auf
für
Personen,
die
einen
Rüden
zur
Zucht
zugelassen
haben,
selbst
aber
keine
eigene
Zuchtstätte betreiben.
Alle
Hunde
im
Besitz
des
Züchters
(auch
die
Nachzuchten
vor
Abgabe)
müssen
in
der
österreichischen
Heimtierdatenbank eingetragen und gemeldet werden!
Was
bedeutet
dass
nun
für
den
Züchter?
Jeder
Züchter
muss
seine
Zuchtstätte
VOR
Beginn
der
Zucht
beim
zuständigen
Magistrat
oder
Bezirkshauptmannschaft
melden
und
seine
Hunde
in
der
Heimtierdatenbank
eintragen,
bzw.
eintragen
lassen.
Danach
muss
er
zumindest
einen
Kleinstbetrieb
(je
nach
Umsatz)
beim
Finanzamt
melden.
Auch
wenn
es
für
uns
ein
Hobby
ist
und
wir
alle
Hobbyzüchter
sind,
ist
es
gesetzlich
Pflicht
beim
Finanzamt
zu
melden.
ABCF
Züchter
die
diesen
Gesetzen
nicht
nachkommen
erhalten
keine
Zuchtbewilligung!
Ein
weiteres
Thema
dass
viele
offensichtlich
nicht
wissen,
ist
die
Meldepflicht
der
Welpen.
JEDER
Welpe
muss
vor
Abgabe
gechipt
und
in
der
Heimtierdatenbank
Österreich
https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at
vor
Abgabe
auf
den
Züchter
eingetragen
sein.
Am
Tag
der
Abgabe
muss
der
Züchter
den
Welpen
dort
online
abmelden
und
dem
Welpenkäufer
die
Registrierungsbescheinigung
(zum
ausdrucken)
für
die
Anmeldung
in
seinem Heimatort mitgeben.
Bei Fragen diesbezüglich stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung:
office@rassehundeclub.at
Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen in die Schweiz
1. Tollwut-Schutz
Impfen
Sie
den
Hund
mindestens
21
Tage
vor
Einreise.
Erfolgt
eine
Nachimpfung
innerhalb
der
Gültigkeitsdauer
der
Erstimpfung,
so
entfällt
die
Wartefrist.
Neu
wird
eine
Erstimpfung
nur
dann
anerkannt,
wenn
sie
frühestens
im
Alter von 12 Wochen durchgeführt worden ist.
2. Kennzeichnung
Ihr
Tier
muss
mit
einem
Mikrochip.
Wer
einen
Hund
aus
dem
Ausland
definitiv
in
die
Schweiz
einführt,
muss
ihn
innerhalb 10 Tagen von einem Tierarzt bei der Datenbank ANIS registrieren lassen.
3. Heimtierpass
Der
Hund
muss
einen
korrekt
ausgefüllten
Heimtierpass
besitzen.
Für
nach
dem
29.12.2014
ausgestellte
Pässe
gilt ein neues Format.
4. Jungtiere
Jungtiere
bis
zum
Alter
von
12
Wochen
dürfen
ungeimpft
in
die
Schweiz
verbracht
werden,
wenn
sie
ihre
Mutter
begleiten,
von
der
sie
noch
abhängig
sind
oder
wenn
für
sie
eine
Erklärung
der
Halterin
bzw.
des
Halters
vorliegt,
wonach
sie
seit
der
Geburt
nie
mit
wildlebenden
Tieren
in
Kontakt
gekommen
sind,
deren
Art
für
Tollwut
empfänglich
ist.
Mit
einer
solchen
Erklärung
dürfen
auch
Jungtiere
im
Alter
zwischen
12
und
16
Wochen
eingeführt
werden,
wenn
sie
bereits
gegen
Tollwut
geimpft
worden
sind,
die
Wartefrist
von
21
Tagen
aber
noch
nicht abgelaufen ist Ein Musterdokument für eine solche
Die
Ein-
und
Durchfuhr
von
Hundewelpen,
die
weniger
als
56
Tage
alt
sind,
ist
aus
Tierschutzgründen
verboten
-
es sei denn, sie reisten in Begleitung ihre Mutter (oder Amme).
5. Anzahl Tiere
Es
dürfen
maximal
fünf
Hunde
aus
Mitgliedstaaten
der
EU,
Island
und
Norwegen
zu
den
„Heimtierbedingungen"
eingeführt
werden.
Für
die
Teilnahme
an
Ausstellungen
und
Sportveranstaltungen
mit
über
6
Monate
alten
Tieren
gibt
es
Ausnahmeregelungen.
Werden
mehr
Tiere
mitgeführt
und
liegt
keine
solche
Ausnahme
vor,
so
gelten
strengere
Anforderungen.
Ausführlichere
Informationen
finden
Sie
(auf
der
Webseite)
im
Abschnitt
„Bestimmungen
im Detail".
6. Abgaben
Tiere,
die
im
Ausland
gekauft
und
in
die
Schweiz
importiert
werden,
sind
zollfrei.
Indessen
ist
die
Mehrwertsteuer
von 8,0 % des Warenwertes zu entrichten. Das Vorweisen einer Quittung erleichtert die Zollveranlagung.
7. Abgaben
Die Einfuhr von kupierten Hunden ist verboten. Kupierte Hunde werden daher an der Grenze zurückgewiesen.
Ausnahmen:
Im
Ausland
wohnhafte
Besitzer
und
Besitzerinnen
dürfen
ihren
kupierten
Hund
für
Ferien
oder
andere
Kurzaufenthalte
in
die
Schweiz
bringen.
Sie
müssen
den
Hund
bei
der
Einreise
am
Zoll
anmelden
und
eine Kaution leisten (das Vorgehen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen.
Wer
aus
dem
Ausland
in
die
Schweiz
umzieht,
darf
seinen
kupierten
Hund
ebenfalls
einführen.
Allerdings
nur,
wenn die Bedingungen für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut erfüllt sind.
8. Transporte
Der
Transport
muss
-
im
Auto,
im
Flugzeug
oder
per
Bahn
-
tiergerecht
erfolgen.
Die
Bestimmungen
des
Tierschutzgesetzes bzw. der IATA sind unbedingt einzuhalten.
Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen nach Deutschland
Die
Impfbestimmungen
haben
sich
geändert,
für
Deutschland
gelten
die
EU-Bestimmungen
ohne
Ausnahmeregelung.
Neue Einreisebestimmungen für Hunde ab dem 29.12.2014 gültig
Seit
2015
gibt
es
wichtige
Änderungen
bei
den
Einreisebestimmungen
von
Hunden.
Gerade
bei
den
Welpen
hat
sich
einiges
verändert.
Es
gelten
ab
dem
29.12.2014
nicht
mehr
die
DE-Verordnungen,
sondern
die
EU-
Verordnungen,
das
heißt,
dass
Deutschland
die
in
der
EU-Verordnung
576/2013
mögliche
Ausnahme,
auch
als
sogenannte Welpenregelung bezeichnet, gestrichen hat!
Andere
Länder,
wie
die
Niederlande,
haben
ebenfalls
die
Regelungen
zur
Einreise
verschärft.
Die
EU-Verordnung
576/2013
regelt
die
Ein-
und
Ausfuhr
von
Heimtieren
(Hund,
Katze,
Frettchen)
zwischen
EU-Mitgliedstaaten
sowie
aus
Drittländern,
also
z.B.
aus
den
USA,
in
EU-Mitgliedstaaten.
Hiermit
soll
ein
verbesserter
Schutz
vor
Einschleppung und Verbreitung der Tollwut – einer für Mensch und Tier tödlichen Erkrankung – gewährleistet sein.
Was hat sich geändert bei den Neuregelungen in den Einreisebestimmungen?
Anforderungen an den Tierarzt:
•
Nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen
•
Ein
neuer
Ausweis
darf
erst
ausgestellt
werden,
nachdem
die
ordnungsgemäße
Kennzeichnung
des
Tieres
überprüft wurde und alle hierfür erforderlichen Angaben im Ausweis eingetragen wurden.
•
Die
Beschreibung
des
Tieres
und
Angaben
zum
Besitzer
müssen
vom
ermächtigten
Tierarzt
eingetragen
werden, im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben.
•
Die Tätowierungsstelle muss gegebenenfalls angegeben werden.
•
Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden
•
Bei
Tollwut-Erstimpfung
oder
nach
Ablauf
der
Gültigkeit
von
Wiederholungsimpfungen
ist
anzugeben,
ab
wann
die Impfung gültig ist.
•
Die
Seite
mit
den
Angaben
zur
Kennzeichnung
des
Tieres
muss
vom
Tierarzt
mit
einer
transparenten,
selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind.
•
Ebenfalls
entsprechend
versiegelt
werden
müssen
im
Ausweis
befindliche
Aufkleber
mit
Informationen
(z.
B.
zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden, wenn sie entfernt werden.
•
Der
Tierarzt
ist
verpflichtet,
Ausweisnummer,
Transponder-/Tätowierungsnummer,
Ort
der
Kennzeichnung,
Zeitpunkt
der
Anbringung
oder
des
Ablesens
sowie
Name
und
Kontaktinformationen
des
Tierhalters
für
mindestens 3 Jahre aufzubewahren.
•
Blankoausweise
dürfen
nur
an
ermächtigte
Tierärzte
ausgegeben
werden
(Der
Name
mit
der
Ausweisnummer
muss
registriert
werden
und
Aufzeichnungen
müssen
von
der
zuständigen
Behörde
mindestens
3
Jahre
aufbewahrt werden).
•
Alle
Ausweise,
die
vor
dem
29.
Dezember
2014
ausgestellt
wurden,
behalten
ihre
Gültigkeit,
solange
das
Tier
lebt, für das sie ausgestellt wurden.
•
Welpen
müssen
vor
Einreise
mit
12
Wochen
Tollwut
geimpft
werden
und
dürfen
nach
21
Tagen
Wartezeit,
also
frühestens mit 15 Wochen, nach Deutschland einreisen.
Den
Export
in
andere
Länder
können
Sie
bei
uns
erfragen
huskyzucht@a1.net,
oder
bei
den
jeweiligen
Grenztierärzten.
Exportieren
Sie
auf
keinen
Fall
Ihren
Welpen
ohne
genaue
Information.
Sie
riskieren
sonst
wochenlange Quarantäne und im schlimmsten Fall den Tod des Welpen!
Sie
sind
Züchter
oder
wollen
Züchter
werden?
Sie
sind
auf
der
Suche
nach
dem
für
Sie
geeigneten
Verein
/
Verband?
Wenn
Sie
mit
uns
die
Vorstellung
der
gesunden,
wesensfesten,
ursprünglichen
Rassehundezucht
teilen,
gegen
Qualzuchten
sind
und
für
Sie
das
Miteinander
in
der
Rassehundezucht
ein
wichtiger
Aspekt
ist,
passen Sie vielleicht genau in unseren Club? Dann melden Sie sich doch bei uns, wir beraten Sie gerne!
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