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Austrian Breeders Club Meldepflicht und Exporte

Hier finden unsere Züchter wichtige Informationen zum Thema Welpen und Zucht! Aus gegebenen Anlass macht der ABCF seine Mitglieder auf die Meldepflicht von Zuchttieren gem. § 31 Abs. 4 des Tierschutzgesetztes aufmerksam. Jeder Hundehalter ist für die Einhaltung dieser Verordnung selbst verantwortlich. Nachfolgend der Gesetzestext. "Die Haltung von Tieren zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs, ausgenommen von in § 24 Abs. 1 Z 1 genannten Tieren im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft oder Tieren in Zoos oder Tieren in Zoofachhandlungen, ist vom Halter der Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit zu melden. Die Anzeige hat den Namen und die Anschrift des Halters, die Art und Höchstzahl der gehaltenen Tiere, den Ort der Haltung zu enthalten. Nähere Bestimmungen sowie Ausnahmen von der Meldepflicht sind durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit zu regeln. Die Tierhaltung und das Vorliegen ausreichender Haltungsbedingungen für die Zucht oder den Verkauf sind innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Meldung zu kontrollieren. Anmerkung: Dies gilt auf für Personen, die einen Rüden zur Zucht zugelassen haben, selbst aber keine eigene Zuchtstätte betreiben. Alle Hunde im Besitz des Züchters (auch die Nachzuchten vor Abgabe) müssen in der österreichischen Heimtierdatenbank eingetragen und gemeldet werden! Was bedeutet dass nun für den Züchter? Jeder Züchter muss seine Zuchtstätte VOR Beginn der Zucht beim zuständigen Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft melden und seine Hunde in der Heimtierdatenbank eintragen, bzw. eintragen lassen. Danach muss er zumindest einen Kleinstbetrieb (je nach Umsatz) beim Finanzamt melden. Auch wenn es für uns ein Hobby ist und wir alle Hobbyzüchter sind, ist es gesetzlich Pflicht beim Finanzamt zu melden. ABCF Züchter die diesen Gesetzen nicht nachkommen erhalten keine Zuchtbewilligung! Ein weiteres Thema dass viele offensichtlich nicht wissen, ist die Meldepflicht der Welpen. JEDER Welpe muss vor Abgabe gechipt und in der Heimtierdatenbank Österreich https://heimtierdatenbank.ehealth.gv.at vor Abgabe auf den Züchter eingetragen sein. Am Tag der Abgabe muss der Züchter den Welpen dort online abmelden und dem Welpenkäufer die Registrierungsbescheinigung (zum ausdrucken) für die Anmeldung in seinem Heimatort mitgeben. Bei Fragen diesbezüglich stehen wir Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung: office@rassehundeclub.at Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen in die Schweiz 1. Tollwut-Schutz Impfen Sie den Hund mindestens 21 Tage vor Einreise. Erfolgt eine Nachimpfung innerhalb der Gültigkeitsdauer der Erstimpfung, so entfällt die Wartefrist. Neu wird eine Erstimpfung nur dann anerkannt, wenn sie frühestens im Alter von 12 Wochen durchgeführt worden ist. 2. Kennzeichnung Ihr Tier muss mit einem Mikrochip. Wer einen Hund aus dem Ausland definitiv in die Schweiz einführt, muss ihn innerhalb 10 Tagen von einem Tierarzt bei der Datenbank ANIS registrieren lassen. 3. Heimtierpass Der Hund muss einen korrekt ausgefüllten Heimtierpass besitzen. Für nach dem 29.12.2014 ausgestellte Pässe gilt ein neues Format. 4. Jungtiere Jungtiere bis zum Alter von 12 Wochen dürfen ungeimpft in die Schweiz verbracht werden, wenn sie ihre Mutter begleiten, von der sie noch abhängig sind oder wenn für sie eine Erklärung der Halterin bzw. des Halters vorliegt, wonach sie seit der Geburt nie mit wildlebenden Tieren in Kontakt gekommen sind, deren Art für Tollwut empfänglich ist. Mit einer solchen Erklärung dürfen auch Jungtiere im Alter zwischen 12 und 16 Wochen eingeführt werden, wenn sie bereits gegen Tollwut geimpft worden sind, die Wartefrist von 21 Tagen aber noch nicht abgelaufen ist Ein Musterdokument für eine solche Die Ein- und Durchfuhr von Hundewelpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ist aus Tierschutzgründen verboten - es sei denn, sie reisten in Begleitung ihre Mutter (oder Amme). 5. Anzahl Tiere Es dürfen maximal fünf Hunde aus Mitgliedstaaten der EU, Island und Norwegen zu den „Heimtierbedingungen" eingeführt werden. Für die Teilnahme an Ausstellungen und Sportveranstaltungen mit über 6 Monate alten Tieren gibt es Ausnahmeregelungen. Werden mehr Tiere mitgeführt und liegt keine solche Ausnahme vor, so gelten strengere Anforderungen. Ausführlichere Informationen finden Sie (auf der Webseite) im Abschnitt „Bestimmungen im Detail". 6. Abgaben Tiere, die im Ausland gekauft und in die Schweiz importiert werden, sind zollfrei. Indessen ist die Mehrwertsteuer von 8,0 % des Warenwertes zu entrichten. Das Vorweisen einer Quittung erleichtert die Zollveranlagung. 7. Abgaben Die Einfuhr von kupierten Hunden ist verboten. Kupierte Hunde werden daher an der Grenze zurückgewiesen. Ausnahmen: Im Ausland wohnhafte Besitzer und Besitzerinnen dürfen ihren kupierten Hund für Ferien oder andere Kurzaufenthalte in die Schweiz bringen. Sie müssen den Hund bei der Einreise am Zoll anmelden und eine Kaution leisten (das Vorgehen richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen. Wer aus dem Ausland in die Schweiz umzieht, darf seinen kupierten Hund ebenfalls einführen. Allerdings nur, wenn die Bedingungen für die abgabenfreie Einfuhr von Übersiedlungsgut erfüllt sind. 8. Transporte Der Transport muss - im Auto, im Flugzeug oder per Bahn - tiergerecht erfolgen. Die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes bzw. der IATA sind unbedingt einzuhalten. Einfuhrbestimmung von Hunden & Welpen nach Deutschland Die Impfbestimmungen haben sich geändert, für Deutschland gelten die EU-Bestimmungen ohne Ausnahmeregelung. Neue Einreisebestimmungen für Hunde ab dem 29.12.2014 gültig Seit 2015 gibt es wichtige Änderungen bei den Einreisebestimmungen von Hunden. Gerade bei den Welpen hat sich einiges verändert. Es gelten ab dem 29.12.2014 nicht mehr die DE-Verordnungen, sondern die EU- Verordnungen, das heißt, dass Deutschland die in der EU-Verordnung 576/2013 mögliche Ausnahme, auch als sogenannte Welpenregelung bezeichnet, gestrichen hat! Andere Länder, wie die Niederlande, haben ebenfalls die Regelungen zur Einreise verschärft. Die EU-Verordnung 576/2013 regelt die Ein- und Ausfuhr von Heimtieren (Hund, Katze, Frettchen) zwischen EU-Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern, also z.B. aus den USA, in EU-Mitgliedstaaten. Hiermit soll ein verbesserter Schutz vor Einschleppung und Verbreitung der Tollwut – einer für Mensch und Tier tödlichen Erkrankung – gewährleistet sein. Was hat sich geändert bei den Neuregelungen in den Einreisebestimmungen? Anforderungen an den Tierarzt: Nur ermächtigte Tierärzte dürfen den Ausweis ausstellen Ein neuer Ausweis darf erst ausgestellt werden, nachdem die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Tieres überprüft wurde und alle hierfür erforderlichen Angaben im Ausweis eingetragen wurden. Die Beschreibung des Tieres und Angaben zum Besitzer müssen vom ermächtigten Tierarzt eingetragen werden, im Anschluss muss der Tierbesitzer unterschreiben. Die Tätowierungsstelle muss gegebenenfalls angegeben werden. Alle Datumsangaben müssen vollständig mit vierstelliger Jahreszahl eingetragen werden Bei Tollwut-Erstimpfung oder nach Ablauf der Gültigkeit von Wiederholungsimpfungen ist anzugeben, ab wann die Impfung gültig ist. Die Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres muss vom Tierarzt mit einer transparenten, selbstklebenden Laminierung versiegelt werden, sobald die erforderlichen Informationen erfasst sind. Ebenfalls entsprechend versiegelt werden müssen im Ausweis befindliche Aufkleber mit Informationen (z. B. zur Tollwutimpfung), sofern sie nicht unbrauchbar werden, wenn sie entfernt werden. Der Tierarzt ist verpflichtet, Ausweisnummer, Transponder-/Tätowierungsnummer, Ort der Kennzeichnung, Zeitpunkt der Anbringung oder des Ablesens sowie Name und Kontaktinformationen des Tierhalters für mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Blankoausweise dürfen nur an ermächtigte Tierärzte ausgegeben werden (Der Name mit der Ausweisnummer muss registriert werden und Aufzeichnungen müssen von der zuständigen Behörde mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden). Alle Ausweise, die vor dem 29. Dezember 2014 ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, solange das Tier lebt, für das sie ausgestellt wurden. Welpen müssen vor Einreise mit 12 Wochen Tollwut geimpft werden und dürfen nach 21 Tagen Wartezeit, also frühestens mit 15 Wochen, nach Deutschland einreisen. Den Export in andere Länder können Sie bei uns erfragen huskyzucht@a1.net, oder bei den jeweiligen Grenztierärzten. Exportieren Sie auf keinen Fall Ihren Welpen ohne genaue Information. Sie riskieren sonst wochenlange Quarantäne und im schlimmsten Fall den Tod des Welpen! Sie sind Züchter oder wollen Züchter werden? Sie sind auf der Suche nach dem für Sie geeigneten Verein / Verband? Wenn Sie mit uns die Vorstellung der gesunden, wesensfesten, ursprünglichen Rassehundezucht teilen, gegen Qualzuchten sind und für Sie das Miteinander in der Rassehundezucht ein wichtiger Aspekt ist, passen Sie vielleicht genau in unseren Club? Dann melden Sie sich doch bei uns, wir beraten Sie gerne! Zurück zur Welpeninformationsübersicht
Miteinander und nicht gegeneinander! Nur gemeinsam sind wir  stark. In diesem Sinne lasst uns einander Hand und Pfote reichen!